Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Moser Software GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Abschnitt I: Allgemeine Bedingungen für sämtliche Verträge 

§ 1 Geltungsbereich, Form 

(1) Die Moser Software GmbH, Hauptstraße 50, 52146 Würselen (nachfolgend: „Moser“) bietet ihren Kunden umfassende Softwarelösungen für Handwerksunternehmen an. 

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Moser und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunden“), insbesondere für Verträge über:  

  1. den Erwerb (Kauf) von Software (siehe Abschnitt II.)  
  2. die Vermietung von Software (siehe Abschnitt III.)  
  3. die Erbringung von Dienstleistungen (siehe Abschnitt V.) 
  4. die Bereitstellung von Software auf einer Cloud-Hosting-Infrastruktur (siehe Abschnitt IV.) 

Moser schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.  

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Moser in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.  

(4) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Moser ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und Moser dem nicht ausdrücklich widerspricht.  

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf das Vertragsverhältnis (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§2 Definitionen 

Die folgenden Begriffe gelten für sämtliche Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:  

(1) „Software“ bezeichnet die in einer Leistungsbeschreibung oder Vertrag näher spezifizierten Computerprogramme im Objektcode.  

(2) „Leistungsbeschreibung“ bezeichnet die Beschreibung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, die sich aus in Bezug genommenen Dokumenten (insbesondere dem Angebot, der Auftragsbestätigung sowie ggfls. durch Verweisung auf im Internet abrufbare Beschreibungen) ergibt und die die näheren Spezifikationen der Software, die Nutzungslizenzen sowie deren Umfang und Beschränkungen festlegt.  

(3) „Update“ bezeichnet eine von Moser veranlasste, funktionelle Erweiterung und/oder technische Weiterentwicklung der Software innerhalb derselben Produktgeneration.  

§3 Vertragsschluss, Subunternehmer 

(1) Die Angebote von Moser sind unverbindlich und freibleibend. Sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt wird, bleiben sie für einen Zeitraum von 14 Tagen ab dem Datum der Erstellung gültig. Im Einverständnisfall übermittelt der Kunde eine Bestellung auf Basis des Angebots. Rechtlich stellt diese Bestellung das bindende Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit Moser dar. Ein Vertrag kommt entweder durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung des Auftrags zustande.  

(2) Von Moser dem Kunden vorvertraglich überlassene Gegenstände (z. B. Software, Konzepte, Entwürfe, Muster) sind geistiges Eigentum von Moser; sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben und zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. 

(3) Für das Vertragsverhältnis gelten die folgenden Dokumente in nachstehender Rangfolge:  

  1. Individuelle schriftliche Vereinbarungen, 
  2. Auftragsbestätigung von Moser, 
  3. das Angebot von Moser und  
  4. diese AGB.  

Innerhalb dieser AGB haben die jeweiligen spezifischen Vertragsbedingungen in den Abschnitten II. bis V. Vorrang vor den allgemeinen Regelungen in den Abschnitten I und VI. 

(4) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Moser zur Erbringung von Leistungen und/oder Teil-Leistungen auch andere Unternehmen als Subunternehmer beauftragen kann und wird. Ungeachtet dessen bleibt Moser gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der eingesetzten Subunternehmen wie für eigenes Verschulden.  

§ 4 Lieferung und Lieferzeit 

(1) Der Kunde kann die Software im Kundenportal downloaden. Hierfür muss sich der Kunde mit seiner E-Mail-Adresse und einem Passwort im Kundenportal registrieren und den Download durchführen. Für die Freischaltung einzelner Programmteile erhält der Kunde von Moser eine E-Mail mit einem Lizenzkey an die vom Kunden mitgeteilte E-Mailadresse. Mit Erhalt der E-Mail ist die Lieferung der Software abgeschlossen. 

(2) Soweit die Software im Rahmen einer SaaS-Bereitstellung gemäß Abschnitt III § 1 Abs. 2 dieser AGB zur Verfügung gestellt wird, erfolgt die Bereitstellung durch Übermittlung eines Weblinks sowie der erforderlichen Zugangsdaten per E-Mail an die vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse. Der Weblink ist darüber hinaus im Kundenportal abrufbar. Mit der Übermittlung der Zugangsdaten und des Weblinks ist die Bereitstellung der Software abgeschlossen. Die Abs. 3 bis 7 dieses Paragraphen gelten für die SaaS-Bereitstellung entsprechend, soweit sie nicht die physische Lieferung oder den Download der Software betreffen. 

(3) Von Moser in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin in Textform zugesagt oder vereinbart ist. Einvernehmliche Änderungen des Leistungsumfangs führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen. 

(4)  Die Einhaltung mindestens in Textform als verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegende Mitwirkung (Abschnitt I, § 5) oder Zahlung erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Lieferfristen. 

(5) Moser übernimmt keine Haftung für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Verzögerungen, sofern diese auf höhere Gewalt oder andere, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbare Umstände zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Engpässe in der Material- oder Energieversorgung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Erlangung behördlicher Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Anordnungen oder das Ausbleiben, die fehlerhafte oder verspätete Belieferung durch Zulieferer, sofern Moser ein entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und das Ereignis nicht von Moser zu vertreten ist. Führen solche Umstände dazu, dass die Erbringung der Lieferung oder Leistung erheblich erschwert oder unmöglich wird und die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist Moser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei lediglich vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sollte dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung unzumutbar sein, kann er durch unverzügliche schriftliche Mitteilung an Moser vom Vertrag zurücktreten. 

(6) Gerät Moser mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird Moser eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Moser auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts VI, § 2 dieser AGB beschränkt. 

(7) Teilleistungen und -Lieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden 

(1) Der Kunde wird die Änderungen seiner Angaben, insbesondere eine etwaige Umfirmierung oder Umbenennung, eine Änderung der Bankdaten oder der Adresse, Moser unverzüglich mitteilen. 

(2) Der Kunde hat einen von Moser erhaltenen Programmstand gemäß Installationshinweisen zu installieren, sofern nicht eine gesonderte Installationsleistung vereinbart wurde. Dabei hat er eine vorhandene Installationsanweisung zu beachten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch Moser erforderliche Systemumgebung vorhanden ist. Dabei sind die von Moser im Vorfeld mitgeteilten Systemvoraussetzungen zu berücksichtigen. Zudem ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die für den Betrieb der Software sowie die Erbringung der Dienstleistungen benötigte IT-Infrastruktur, einschließlich der relevanten IT-Systeme, während der gesamten Vertragslaufzeit betriebsbereit bleibt. Er stellt sicher, dass alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen – wie Zugangsdaten, Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen – vorhanden und funktionstüchtig sind. Sofern für die Leistungserbringung eine Internetverbindung zu Moser erforderlich ist, hat der Kunde eine stabile Verbindung mit ausreichender Bandbreite (DSL 6000 oder vergleichbar) und Qualität bereitzustellen.  

(3) Der Kunde ist verpflichtet, Störungen, Fehler, Anwenderfragen oder sonstige Beeinträchtigungen der Software sowie der von Moser erbrachten Dienstleistungen unverzüglich über das bereitgestellte Ticketsystem zu melden. Falls ein solches System nicht zur Verfügung steht, hat die Meldung ausschließlich per E-Mail an die von Moser hierfür benannte Adresse zu erfolgen. Um eine schnelle Problembehebung zu ermöglichen, muss die Meldung so detailliert wie möglich sein. Insbesondere sind Fehlerprotokolle, Screenshots, Reproduktionsschritte und andere für die Analyse und Behebung relevante Informationen beizufügen. Vor Inanspruchnahme von Supportleistungen ist zu prüfen, ob eine Lösung für das Problem in der Dokumentation oder auf der Webseite von Moser vorhanden ist. 

(4) Soweit es für die Fehlerbehebung erforderlich ist, ermöglicht der Kunde Moser während der üblichen Geschäftszeiten den Zugang zu den betroffenen Systemen oder Anwendungen (insbesondere durch Nutzung von Fernwartungstools) sowie zu seinen Geschäftsräumen. Zudem verpflichtet sich der Kunde, aktiv bei der Identifikation und Behebung von Problemen mitzuwirken. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung geeigneter Ansprechpartner, das Testen von Zwischenlösungen sowie die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen im Rahmen der Fehlerbehebung.  

(5) Der Kunde ist verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner Daten, insbesondere vor der Installation von Updates oder der Vornahme von Wartungsarbeiten durch Moser. Umfang und Turnus der Datensicherung haben sich an der Gefahr des möglichen Ausfalls der Software und der Bedeutung der Daten für den Kunden zu orientieren und  mindestens kalendertäglich auf eigene Kosten zu erfolgen. Die Datensicherung muss den Kunden in die Lage versetzen, Moser alle im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendeten oder erzielten Daten, insbesondere die erzeugten Anwendungsdaten, in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise bereitzuhalten, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht. Er wird seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software schulen. 

(6) Der Kunde setzt ausschließlich Software auf dem aktuellen oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version ein. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuelle oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Kunden beeinträchtigt würde.  

(7) Der Kunde ist verpflichtet, Moser alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Daten und Dokumentationen rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.   

(8) Der Kunde benennt mindestens einen qualifizierten Ansprechpartner nebst Vertretung, der Moser während der Vertragslaufzeit – insbesondere bei der Inanspruchnahme von Supportleistungen – zur Verfügung steht und befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen.  Zudem benennt der Kunde eine kundenseitig mindestens einmal täglich abgerufene E-Mail-Adresse, über die Moser mit dem Kunden kommunizieren kann. 

(9) Der Kunde verpflichtet sich, Projektbesprechungen wahrzunehmen und notwendige Freigaben oder Entscheidungen innerhalb angemessener Fristen zu erteilen, um Verzögerungen im Projektverlauf zu vermeiden.  

(10) Zugangsdaten und sonstige Authentifizierungsmerkmale für die Nutzung der Software und etwaiger Accounts des Kunden sind durch den Kunden vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen. Der Kunde stellt sicher, dass nur berechtigte Nutzer entsprechend der vereinbarten Lizenzen Zugriff erhalten. Der Kunde hat unbefugte Nutzungen, Verdachtsfälle und sicherheitsrelevante Vorfälle Moser unverzüglich zu melden. 

(11) Die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Moser setzt die Einhaltung dieser Mitwirkungspflichten voraus. Unterbleiben diese oder erfolgen sie unzureichend, kann dies zur Einschränkung oder Verzögerung der Leistung führen, ohne dass Moser hierdurch in Verzug gerät. Die hieraus entstehenden Aufwendungen und Schäden sind vom Kunden zu tragen.

§6 Schutzmaßnahmen und Auditrechte 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software geheim zu halten und an einem geschützten Ort zu verwahren.  

(2) Der Kunde wird es Moser auf dessen Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde Moser Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch Moser oder eine von Moser benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Moser ist berechtigt, die Einhaltung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte durch technische Vorkehrungen zu überwachen. Hierbei wird Moser die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten. Moser darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Moser wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt Moser die Kosten.  Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten. 

§7 Preise, Vergütung und Verzug 

(1) Die zu zahlende Vergütung/Preise ergeben sich jeweils aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Moser. Alle Preise sind Nettopreise und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein. Sofern Rechnungen von Moser keine abweichenden Fälligkeitstermine enthalten, sind sie sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für einmalig erbrachte Leistungen (insbesondere Softwarekauf und Dienstleistungen) erhält der Kunde jeweils eine separate Rechnung. 

(2) Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn die Vergütung nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei Moser eingeht. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Kommt der Kunde in Verzug, ist Moser, unbeschadet der übrigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte, berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen, eigene Lieferungen und Leistungen einzustellen, angemessene Sicherheit zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen. Verlangt Moser Schadensersatz, so kann Moser pauschal 15% des Auftragswerts als Schadenpauschale verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass Moser ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines die Schadenspauschale übersteigenden Schadens durch Moser bleibt unberührt. Moser ist darüber hinaus berechtigt, im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben. Bei Bank- und Rücklastschriften wird Moser neben den anfallenden Rücklastschriftgebühren der Bank eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 15,00 EUR erheben. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als 15 EUR entstanden ist. 

(3) Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko behält sich Moser vor, erst nach Erhalt des jeweiligen Entgelts zu liefern (Vorkassevorbehalt). Falls Moser von dem Vorkassevorbehalt Gebrauch macht, wird der Kunde unverzüglich unterrichtet. In diesem Fall beginnen etwaige Liefer- und Leistungsfristen mit Bezahlung des Kaufpreises.  

(4) Reisekosten und sonstige Nebenkosten, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, werden gesondert berechnet, sofern diese nicht ausdrücklich in der Vergütung enthalten sind. Moser wird solche Kosten vorab mit dem Kunden abstimmen.  

(5) Moser ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung mit Wirkung für die Zukunft in angemessenem Umfang zu erhöhen, um die seit der letzten Anpassung eingetretenen Kostensteigerungen (z. B für IT-Infrastruktur, Personalkosten, Steigerungen der Kosten für den Betrieb von KI-Funktionen, insbesondere durch Änderungen der Preismodelle, Nutzungsgebühren oder Verfügbarkeitsbedingungen von Drittanbieter-KI-Modellen und -Diensten oder infolge von Inflation) auszugleichen und die dadurch entstandenen, belegbaren Mehrkosten abzudecken. Eine solche Preisanpassung wird Moser dem Kunden mit angemessener Vorlaufzeit mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen. Nutzt der Kunde dieses Kündigungsrecht nicht, wird der Vertrag zu den angepassten Konditionen fortgeführt, wobei die neue Vergütung frühestens drei Monate nach der Mitteilung der beabsichtigten Preiserhöhung in Kraft tritt. Moser wird den Kunden in der Mitteilung auf die Folgen des Nichtausübens seines Kündigungsrechts hinweisen. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden wird eine bereits im Voraus gezahlte Vergütung anteilig erstattet. 

(6) Moser ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.

§8 Bonitätsprüfung 

(1) Moser ist berechtigt, zum Schutz von Forderungsausfällen und vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte, insbesondere vor Vertragsabschluss (Bonitäts-)Auskünfte über den Kunden bei einer Wirtschaftsauskunftei einzuholen, insoweit personenbezogene Vertragsdaten an diese zu übermitteln und den Vertragsschluss vom Ergebnis der Auskunft abhängig zu machen. 

(2) Moser kann den Vertragsschluss von der aufschiebenden Bedingung abhängig machen, dass eine Bonitätsprüfung des Kunden kein negatives Ergebnis ergibt. Das gleiche gilt für den Fall einer Vertragsverlängerung.  

(3) Moser ist berechtigt, bei negativer Bonitätsauskunft des Kunden eventuell vereinbarte monatliche Zahlungen auf jährliche Vorauszahlungen umzustellen und die Leistung von der Vorauszahlung abhängig zu machen. Weitergehende Rechte von Moser bleiben vorbehalten.

§9 KI-Funktionen

(1) „KI-Funktionen“ sind softwaregestützte Assistenzfunktionen, die als Bestandteil der Software oder auf Grundlage eigenständiger Module verfügbar sind. Sie verarbeiten Eingaben – insbesondere Nutzereingaben, Bestandsdaten, Vorlagen oder sonstige Daten – und erzeugen auf dieser Grundlage Ausgaben wie Vorschläge, Texte, Kalkulationen, Entwürfe, Visualisierungen, Planungsvarianten oder Sprachausgaben (nachfolgend: „KI-Ausgaben“). 

(2) Moser bietet KI-Funktionen als separat buchbare Module an, die unterschiedliche Funktionsbereiche abdecken können, beispielsweise die Unterstützung bei der Erstellung kaufmännischer Dokumente, die Erzeugung von Planungsvorschlägen und Visualisierungen oder die sprachbasierte Kommunikation im Außenkontakt mit Endkunden des Kunden. Welche KI-Module dem Kunden zur Verfügung stehen, ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.  

(3) KI-Funktionen sind Assistenzsysteme. Sie ersetzen keine fachliche, rechtliche, steuerliche, technische oder planerische Prüfung und Entscheidung durch den Kunden oder durch fachkundige Dritte. KI-Funktionen arbeiten auf Basis statistischer und wahrscheinlichkeitsbasierter Verfahren. Dies bedeutet, dass KI-Ausgaben inhärent fehlerbehaftet, unvollständig, veraltet, unplausibel oder für den konkreten Verwendungszweck ungeeignet sein können, ohne dass hierin ein Mangel der Software liegt, soweit die KI-Funktion im Übrigen die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte technische Funktionsweise aufweist. Der Kunde ist daher verpflichtet, KI-Ausgaben vor ihrer Verwendung eigenverantwortlich und durch fachkundige Personen auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität, technische Umsetzbarkeit, rechtliche Zulässigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit zu prüfen. Diese Prüfpflicht gilt insbesondere, wenn KI-Ausgaben gegenüber Dritten – insbesondere gegenüber Endkunden des Kunden eingesetzt oder diesen übermittelt werden. 

(4) Die geschuldete Beschaffenheit der KI-Funktionen ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Moser schuldet die Bereitstellung technisch funktionsfähiger KI-Funktionen im beschriebenen Umfang. Moser übernimmt keine Gewähr dafür, dass KI-Ausgaben sachlich richtig, vollständig, aktuell, rechtlich zulässig, technisch geeignet oder für den vom Kunden beabsichtigten konkreten Zweck verwendbar sind, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte inhaltliche Beschaffenheit vereinbart wurde. Die allgemeinen Gewährleistungsregelungen dieser AGB bleiben unberührt. 

(5) Der Kunde ist allein verantwortlich für die von ihm in die KI-Funktionen eingegebenen Daten, Vorgaben, Parameter, Bilder, Pläne, Kundendaten, Spracheingaben und sonstigen Inhalte (nachfolgend: „Eingabedaten“). Der Kunde sichert zu, dass er zur Eingabe der Eingabedaten in die Software berechtigt ist und hierdurch keine Rechte Dritter – insbesondere Urheberrechte, Datenbankrechte, Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeitsrechte oder Markenrechte – verletzt werden. Moser übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit der Eingabedaten. 

(6) Moser garantiert nicht, dass KI-Ausgaben urheberrechtlich schutzfähig sind. Da KI-Ausgaben ohne hinreichendes menschliches schöpferisches Zutun entstehen, sind sie nach deutschem Urheberrecht (§ 2 Abs. 2 UrhG) in der Regel nicht urheberrechtlich schutzfähig; gleichlautende oder ähnliche Ausgaben können auch anderen Nutzern der Software entstehen. Moser garantiert ferner nicht, dass KI-Ausgaben frei von Rechten Dritter sind. Die Prüfung, ob durch die Nutzung einer KI-Ausgabe Schutzrechte Dritter verletzt werden, obliegt allein dem Kunden. 

(7) Der Kunde darf die KI-Funktionen nicht verwenden für: 

  1. die Erzeugung rechtswidriger, diskriminierender, täuschender oder irreführender Inhalte; insbesondere ist es dem Kunden untersagt, den KI-Sprachassistenten gegenüber Endkunden oder Dritten als menschlichen Mitarbeiter auszugeben oder ihn mit einem menschlichen Namen oder einer menschlichen Rolle vorzustellen, ohne gleichzeitig seinen Charakter als KI-System offenzulegen; 
  2. die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten oder Geschäftsgeheimnissen; 
  3. Anwendungen, die nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) verbotene KI-Praktiken darstellen. 

(8) Der Kunde wird KI-generierte Ausgaben gegenüber seinen Kunden und sonstigen Dritten als solche zu kennzeichnen, soweit dies nach anwendbaren Rechtsvorschriften – insbesondere nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU AI Act) – erforderlich ist oder nach den Umständen des Einzelfalls geboten erscheint. Seitens Moser bereits vorgenommene Kennzeichnungen wird der Kunde nicht entfernen. Soweit KI-Funktionen im Außenkontakt gegenüber Endkunden des Kunden eingesetzt werden und dabei in direkter Interaktion mit natürlichen Personen stehen, hat der Kunde sicherzustellen, dass diese Personen zu Beginn der Interaktion darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System kommunizieren, sofern dies nicht aufgrund der Umstände offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689).  

(9) Moser kann zur Erbringung der KI-Funktionen Modelle oder Dienste von Drittanbietern einsetzen. KI-Funktionen können von der Verfügbarkeit, den Nutzungsbedingungen und der technischen Weiterentwicklung dieser Drittanbieter abhängen. Moser ist berechtigt, die eingesetzten KI-Modelle, Filter, Prompts und zugrundeliegenden Systeme aus sachlichen Gründen – insbesondere zur Verbesserung der Sicherheit, zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen (einschließlich der Anforderungen des EU AI Act), zum Schutz vor Missbrauch oder aufgrund von Änderungen bei Drittanbietern – zu ändern, zu ersetzen, einzuschränken oder zu deaktivieren. Bei wesentlichen Einschränkungen der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Kernfunktionalität wird Moser den Kunden mit angemessener Vorlaufzeit informieren. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten KI-Modells, eines bestimmten Drittanbieters oder einer bestimmten Ausgabequalität, soweit die vereinbarte Kernfunktion erhalten bleibt. 

(10) Moser haftet für die technische Bereitstellung und Funktionsfähigkeit der KI-Funktionen nach den allgemeinen Haftungsregelungen in Abschnitt VI § 2 dieser AGB. Moser haftet hingegen nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde KI-Ausgaben ohne die nach Abs. 3 geschuldete fachkundige Prüfung verwendet, entgegen den Nutzungsverboten nach Abs. 7 einsetzt oder gegenüber Dritten als geprüfte Fachleistung ausgibt, ohne dass eine solche Prüfung stattgefunden hat. Die Haftung von Moser für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. 

Abschnitt II: Spezifische Vertragsbedingungen für den Erwerb von Software (Softwarekauf) 

§1 Anwendungsbereich und Leistungsumfang 

(1) Dieser Teilbereich der AGB regelt die dauerhafte Überlassung (Softwarekauf) der im jeweiligen Angebot und dem jeweiligen Leistungsschein genannten Software durch Moser sowie die Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte an den Kunden.   

(2) Schulungen, Seminare und Webinare sowie die Entwicklung/Überlassung von Individualsoftware, Upgrades und Installations- und Konfigurationsleistungen sind von Moser nicht geschuldet und fallen nicht unter diesen Abschnitt der AGB. Sofern der Kunde Interesse an diesen separaten Leistungen hat, kann ein separater Vertrag hierüber bei Moser angefragt werden.  

(3) Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung und einer etwaig beigefügten Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Sofern die Erstellung oder Überlassung einer Dokumentation geschuldet ist, wird diese ausschließlich in digitaler Form bereitgestellt. 

(4) Bei der von Moser angebotenen Software handelt es sich grundsätzlich um eine modular aufgebaute Standardsoftware, die für eine Vielzahl von Kunden bereitgestellt wird. Der Kunde kann aus dem bestehenden Modulangebot diejenigen Module auswählen, die seinen Bedürfnissen entsprechen. Eine individuelle Anpassung oder Neuprogrammierung der Software im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden erfolgt dabei grundsätzlich nicht. Es handelt sich bei der Überlassung der Software nicht um die Erstellung eines individuellen Werks, sondern um die dauerhafte Überlassung standardisierter Softwareprodukte. Verträge über die Überlassung solcher Software unterfallen daher dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB), nicht dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB).

§2 Rechteeinräumung und Vertragsstrafe

(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und örtlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software im in diesen AGB und der Leistungsbeschreibung eingeräumten Umfang. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Das Nutzungsrecht an der Software wird unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit Moser bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt hat, kann diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen werden.   

(2) Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten, zu unterlizenzieren, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (z. B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“).  

(3) Der Kunde ist berechtigt, einem Dritten unter Beachtung des Umfangs der in diesem § 2 eingeräumten Nutzungsrechte die erworbene Kopie der Software einschließlich der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, die Nutzung der Software bei Vertragsschluss mit dem Dritten vollständig aufzugeben und sämtliche Kopien der Software zu löschen/vernichten, es sei denn, er ist zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet. In letzterem Fall erfolgt die Aufbewahrung ausschließlich für den gesetzlich vorgesehenen Zweck, nicht zur produktiven Nutzung. Moser kann vom Kunden jederzeit Auskunft und Nachweise über die Durchführung der nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen verlangen. 

(4) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Die Sicherungskopie ist entsprechend zu kennzeichnen.  Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn Moser die hierzu notwendigen Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zugänglich gemacht hat. 

(5) Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte überschreitet, hat er unverzüglich die erforderlichen Rechte zu erwerben. Unterlässt er dies, macht Moser seine Rechte geltend. 

(6) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages. 

(7) Urhebervermerke, Seriennummern und andere Identifikationsmerkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. 

(8) Für jeden Fall der Überschreitung des vereinbarten Nutzungsrechtes verpflichtet sich der Kunde, an Moser eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Entgeltes zu zahlen, das er bei rechtmäßiger Nutzung an Moser hätte zahlen müssen. Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Moser ist darüber hinaus berechtigt, in diesem Fall das übertragene Nutzungsrecht zu widerrufen.

§3 Gewährleistung 

(1) Moser leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sowie dafür, dass der Kunde die Software in Deutschland ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen nicht gerecht wird, oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, dieser AGB oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Moser berechtigt zu sein.  

(2) Ist der Kunde Kaufmann, ist die gelieferte Software unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ablieferung ist erfolgt, sobald die Software beim Kunden installiert ist, unabhängig davon, ob der Kunden begleitende Dienstleistungen wie Schulungen, Onboarding und/oder Reporting beauftragt hat. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn Moser nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge Moser nicht binnen 48 Stunden nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.  

(3) Moser ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur zweimaligen Nacherfüllung berechtigt, d. h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen oder einen Workaround akzeptieren, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. In der Regel erfolgt die Mangelbeseitigung durch Fernwartung. Bei Rechtsmängeln wird Moser dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden. 

(4) Moser ist berechtigt – sofern erforderlich –, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Moser genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf ihrer Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.  

(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet Moser nach Abschnitt VI, § 2. 

(6) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt VI, § 2. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von Moser oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. 

(7) Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag über Support und Pflege für die Moser Softwareprodukte (nachfolgend: „Support- und Softwarepflegevertrag“), richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Support- und Softwarepflegevertrag vorgesehenen Zeiten. 

(8) Befolgt der Kunde Betriebsanweisungen von Moser nicht oder nimmt er Änderungen oder Erweiterungen an der Software vor oder lässt diese durch Dritte vornehmen, entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. Moser steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.  

(9) Soweit die Software KI-Funktionen gemäß Abschnitt I § 9 dieser AGB enthält, bestimmt sich die geschuldete Beschaffenheit dieser Funktionen ausschließlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Die probabilistische Arbeitsweise von KI-Funktionen begründet keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB, soweit die KI-Funktion die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte technische Funktionalität erbringt.

§4 Eigentumsvorbehalt 

(1) Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Waren, Datenträger, eine etwaig übergebene Benutzerdokumentation und alle sonstigen übergebenen Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst bei vollständiger Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf den Kunden über. Der Kunde hat die Vorbehaltsware hierbei mit kaufmännischer Sorgfalt für Moser zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden versicherungsrechtlichen Ansprüche bereits mit dem Abschluss dieser Vereinbarung an Moser ab. Moser nimmt die Abtretung an. 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Moser berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. In diesem Fall ist Moser berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat sämtliche notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, damit die Ware bei ihm abgeholt werden kann. 

(3) Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

§5 Support 

(1) Sofern der Kunde neben dem Softwarekaufvertrag auch einen Support- und Softwarepflegevertrag abschließt, gelten für den auf Grundlage dieses Vertrages geschuldeten Support nachfolgende Regelungen.  

(2) Leistungsumfang des Supports   

  1. Soweit nicht abweichend in der Auftragsbestätigung festgehalten, erbringt Moser folgende Leistungen als Supportleistungen gemäß näherer Beschreibung in nachfolgenden Absätzen: (i) Lieferung von Updates, (ii) Fernwartung, (iii) preisreduzierte Programmschulungen und (iv) Anwendungssupport. 
  2. Die von Moser geschuldeten Supportleistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.  
  3. Dem Support unterliegt ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software mit dem jeweils aktuellen, von Moser bereitgestellten Programmstand. Vorherige Programmstände werden nicht weiter gepflegt.  
  4. Upgrades sowie die Anpassung an neue Betriebssysteme oder neue Datenbanksysteme sind nicht vom Leistungsumfang des Supports umfasst. 
  5. Ausgeschlossen vom Support sind zudem an Kundenwünsche angepasste, für den Kunden neu erstellte oder sonstige vom normalen Lieferumfang abweichende Programme oder Programmteile. 

 

(3) Servicezeiten  

Die Servicezeiten ergeben sich aus dem Webauftritt von Moser und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts angegeben, bestimmt Moser die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen. Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen Moser den Support durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht.  

(4) Programm-Updates  

  1. Der Kunde hat für die dem Support unterliegende Software Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald Moser solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt Moser nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Zurverfügungstellung von Updates ist mit der Zahlung des Supportentgelts abgegolten.   
  2. Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor. Moser unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.   
  3. Dem Kunden obliegt, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt Moser dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Supportleistungen, ist der bei Moser aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.  
  4. Unter einem Support- und Softwarepflegevertrag gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der Software. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für den Support nicht. Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Supports überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der Software gemäß § 2 dieses Abschnitts.  
  5. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Moser, im Rahmen des Supports eine Anpassung der Software an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) vorzunehmen. Sofern ausnahmsweise eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Software an solche sich ändernde Rahmenbedingungen existiert, erfolgt die Anpassung seitens Moser durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob diese stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen und der Länge der Umsetzungsfrist ab.  

 

(5) Fernwartung   

  1. Moser erbringt während der Laufzeit des Support- und Softwarepflegevertrags Fernwartungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen und Anwenderfragen, die nach dem Beginn der Laufzeit des Pflegevertrages erstmals oder erneut auftreten und vom Kunden gemeldet bzw. gestellt werden.  
  2. Nicht dem Störungsmanagement unterfallen Störungen, die bei Beginn der Laufzeit des Softwarepflegvertrags bereits aufgetreten sind. Ausgenommen sind Mängel gemäß dem Softwarekaufvertrag, sofern im Zeitpunkt des Zustandekommens des Pflegevertrages die Mangelhaftungsfrist noch nicht abgelaufen ist.  
  3. Der Kunde meldet eine Störung bzw. Anwenderfragen vorrangig über das Ticketsystem gemäß der Regelung in Abschnitt I, § 5 Abs. 3.  
  4. Eine Störung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, eine nicht vereinbarte Funktionalität beansprucht wird oder die Ursache nicht in der Software von Moser liegt.  
  5. Die Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolgs wird von Moser nicht geschuldet. Eine Verpflichtung, eine Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.  
  6. Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung oder zur Bearbeitung von Anwenderfragen stehen im billigen Ermessen von Moser. Dies kann die Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder Handlungsanweisungen umfassen, die der Kunde zu befolgen hat, sofern dies für ihn zumutbar ist.  
  7. Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Arbeiten am Einsatzort der Software sind im Rahmen des Supports nicht geschuldet.  

(6) Vergütung, Verzug  

  1. Die Vergütung für den Support ergibt sich aus dem Support- und Softwarepflegevertrag. Das Supportentgelt wird prozentual vom Lizenzwert der vom Kunden erworbenen Software (inkl. sämtlicher erworbener Module) berechnet. Nachträglich erworbene zusätzliche Module erhöhen den maßgeblichen Lizenzwert und führen daher zu einer entsprechenden Erhöhung des Supportentgelts. Sofern im Support- und Softwarepflegevertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Supportentgelt 2 % des jeweiligen Lizenzwertes. 
  2. Das  Entgelt für den Support ist jährlich im Voraus ab Datum der Unterzeichnung des Vertrages zur Zahlung fällig. 

(7) Vertragsbeginn, Laufzeit und Beendigung  

  1. Der Support- und Softwarepflegevertrag wird mit der Auftragsbestätigung durch Moser wirksam.  
  2. Die Laufzeit beginnt mit Vertragsbeginn und beträgt mindestens 12 Monate. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird. 
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch Moser liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem Betrag in Verzug ist, der 25 % des jährlichen Supportentgelts übersteigt.  

  

Abschnitt III: Spezifische Vertragsbedingungen für die Vermietung von Software 

§1 Anwendungsbereich und Leistungsumfang

(1) Dieser Abschnitt der AGB regelt die befristete Gebrauchsüberlassung von Software (Miete, Subscriptions) gemäß dem jeweiligen Angebot und der dazugehörigen Leistungsbeschreibung. Moser räumt dem Kunden die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte ein, wobei der Kunde hierfür eine (monatliche) Mietpauschale entrichtet. Sofern zur ordnungsgemäßen Nutzung der Software erforderlich, stellt Moser dem Kunden eine Benutzerdokumentation in digitaler Form zur Verfügung. Diese kann als Onlinehilfe, PDF-Dokument oder vergleichbares Format bereitgestellt werden. 

(2)  Moser stellt dem Kunden die Software über das Internet zur Verfügung. Dies kann entweder durch Überlassung einer Installationsdatei bzw. eines Lizenzschlüssels für eine lokale Installation oder als cloudbasierte Bereitstellung über von Moser betriebene oder beauftragte Server erfolgen (nachfolgend: „SaaS-Bereitstellung“), wie in der Leistungsbeschreibung jeweils festgelegt. Bei der SaaS-Bereitstellung greift der Kunde über das Internet auf die Software zu; eine lokale Installation beim Kunden ist in diesem Fall nicht erforderlich.   Für die SaaS-Bereitstellung gelten ergänzend die Bestimmungen des Abschnitts IV (Cloud-Hosting). Moser schuldet keine jederzeitige, unterbrechungs- und störungsfreie Verfügbarkeit; geplante Wartungsfenster werden dem Kunden nach Möglichkeit vorab mitgeteilt. Im Übrigen gilt Abschnitt VI § 2. 

(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. 

(4) Installations-, Schulungs- und Konfigurationsleistungen sind nur dann Gegenstand des Mietvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Das gleiche gilt für Upgrades. Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet Moser nicht. 

§2 Einräumung von Nutzungsrechten 

(1) Der Kunde erhält gegen Zahlung des Entgelts das einfache (nicht ausschließliche), zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Mietvertrages beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die vertraglich vereinbarten Länder, in denen die Software verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation, das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach der Leistungsbeschreibung. 

(2) Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.  

(3) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch den Hersteller der Software oder Moser zugänglich gemacht werden. Über die vorstehenden Fälle hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen.  

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.  

(5) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen der Vereinbarung erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an Moser zurück. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien zu löschen und gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien Moser auszuhändigen.  

(6) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt worden ist, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers. Diese werden zum Gegenstand des Vertrages.  

§3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug 

(1) Die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung beträgt monatlich den im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Betrag zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Wird der jeweilige Mietvertrag nicht am ersten Tag eines Kalendermonats geschlossen, berechnet sich die Vergütung für den ersten Monat anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf die Bereitstellung der Software folgenden Tag.  

(2) Sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung als Vorauszahlung für die Vertragsgrundlaufzeit und sodann (ebenfalls als Vorauszahlung) für die Verlängerungszeiträume zu zahlen. Im ersten Monat des Mietzeitraums wird die Vergütung mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, erhält der Kunde eine Dauerrechnung, die den monatlich zu zahlenden Betrag ausweist.  Monatliche Rechnungen erfolgen nicht. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer monatlichen Rate in Verzug, wird der gesamte ausstehende Restbetrag unmittelbar zur Zahlung fällig. Das gleiche gilt für den Fall einer negativen Bonitätsauskunft gemäß Abschnitt I, § 8 Abs. 2. 

(3) Bei mehr als nur geringfügigem Zahlungsverzug ist Moser unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Gebrauchsüberlassung vorübergehend, d.h. bis zur Beendigung des Verzugs, einzustellen. Unter einem mehr als nur geringfügigen Zahlungsverzug wird jedenfalls ein Verzug mit einem Betrag verstanden, der mehr als 50% einer monatlichen Vergütung oder 10% einer jährlichen Vergütung ausmacht. 

(4) Moser ist befugt, nach Vertragsschluss für sie eintretende und bei Vertragsschluss unvorhersehbare Mehrbelastungen (z. B. Erhöhung der Umsatzsteuer, sich verändernde Marktbedingungen, Veränderungen in den Beschaffungspreisen) an den Kunden weiter zu berechnen, sofern zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. Leistungserbringung mehr als vier Monate liegen. Im Falle der Berechnung einer Mehrbelastung wird Moser dies dem Kunden vor deren Wirksamwerden mitteilen. Dem Kunden steht dann ein Kündigungsrecht zu, das er nach Mitteilung der Mehrbelastung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung schriftlich ausüben kann.

§4 Vertragsdauer, Kündigung, Übergabe und Rückgabe 

(1) Die Vermietung der Software beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Software beim Kunden. Eine physische Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Die Mindestlaufzeit des Mietverhältnisses ist im Angebot festgelegt und startet am ersten Tag des Monats nach der Bereitstellung der Software. Ist dort nicht geregelt, hat der Vertrag eine initiale Laufzeit von 12 Monaten („Vertragsgrundlaufzeit“).  

(2) Sofern im Angebot keine anderen Bestimmungen festgelegt sind, kann der Vertrag von beiden Parteien erstmals zum Ende der Vertragsgrundlaufzeit ordentlich gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten ist. Erfolgt keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragslaufzeit, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch um jeweils 12 Monate.   

(3) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der Moser zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von Moser dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von Moser hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. 

(4) Mit Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien der Software von seinen Rechnern zu entfernen sowie von ihm gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach seiner Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören. Die dem Kunden mietweise zur Verfügung gestellte Software ist durch technische Maßnahmen laufzeitbegrenzt; nach Ablauf des Mietvertrages ist eine weitere Nutzung der Software technisch ausgeschlossen. 

(5) Soweit die Software im Rahmen einer SaaS-Bereitstellung gemäß Abschnitt III § 1 Abs. 2 dieser AGB genutzt wird und Kundendaten auf der von Moser oder einem Hosting-Subunternehmer betriebenen Infrastruktur gespeichert sind, wird Moser dem Kunden auf dessen Verlangen hin die gespeicherten Kundendaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen. Der Kunde hat das Verlangen auf Datenherausgabe spätestens bis zum Ablauf von vier (4) Wochen nach Beendigung des Mietvertrages geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist oder nach erfolgter Herausgabe löscht Moser sämtliche auf der Infrastruktur gespeicherten Kundendaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Löschung wird dem Kunden auf Verlangen bestätigt.

§5 Support 

(1) Moser leistet durch Support während der Vertragslaufzeit Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Kosten für den Support sind durch das Entgelt gemäß § 3 dieses Abschnitts abgegolten. 

(2) Leistungsumfang des Supports   

  1. Soweit nicht abweichend in der Auftragsbestätigung festgehalten, erbringt Moser folgende Leistungen als Supportleistungen gemäß näherer Beschreibung in nachfolgenden Absätzen: (i) Lieferung von Updates, (ii) Fernwartung, (iii) preisreduzierte Programmschulungen und (iv) Anwendungssupport. 
  2. Die von Moser geschuldeten Supportleistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.  
  3. Dem Support unterliegt ausschließlich die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software mit dem jeweils aktuellen, von Moser bereitgestellten Programmstand. Vorangehende Programmstände werden nicht weiter gepflegt. Andere Computerprogramme, Software oder Datenbanken, insbesondere Software von anderen Herstellern oder beim Kunden bereits betriebene/bestehende Software, sind nicht in den Support einbezogen. Interoperabilität der Software mit Hardware und Software des Kunden oder eines Dritten ist nicht geschuldet. 
  4. Upgrades sowie die Anpassung an neue Betriebssysteme oder neue Datenbanksystem sind nicht vom Leistungsumfang des Supports umfasst. 
  5. Ausgeschlossen vom Support sind zudem an Kundenwünsche angepasste, für den Kunden neu erstellte oder sonstige vom normalen Lieferumfang abweichende Programme oder Programmteile 

(3) Servicezeiten  

Die Servicezeiten ergeben sich aus dem Webauftritt von Moser und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nichts angegeben, bestimmt Moser die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen. Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen Moser den Support durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht.  

(4) Updates  

  1. Der Kunde hat für die dem Support unterliegende Software Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald Moser solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt Moser nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). 
  2. Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor. Moser unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.   
  3. Dem Kunden obliegt, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt Moser dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Supportleistungen, ist der bei Moser aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.  
  4. Gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der Software. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für den Support nicht. Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Supports überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der Software gemäß § 2 dieses Abschnitts. 
  5. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für Moser, im Rahmen des Supports eine Anpassung der Software an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) vorzunehmen. Sofern ausnahmsweise eine zwingende gesetzliche Verpflichtung zur Anpassung der Software an solche sich ändernde Rahmenbedingungen existiert, erfolgt die Anpassung seitens Moser durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob dies stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen und der Länge der Umsetzungsfrist ab. 
  6. Sofern es im Zusammenhang mit der Lieferung eines Updates zu einer wesentlichen Änderungen/Ergänzungen der Funktionalitäten der Software kommt, kann der Kunde eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der bestehenden Benutzerdokumentation über das Benutzerportal von Moser online abrufen. Art, Form und Zeitpunkt der Aktualisierung bestimmt Moser nach eigenem Ermessen.  

(5) Fernwartung   

  1. Moser erbringt während der Vertragslaufzeit Fernwartungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen und Anwenderfragen.  
  2. Der Kunde meldet eine Störung bzw. Anwenderfragen vorrangig über das Ticketsystem gemäß der Regelung in Abschnitt I, § 5 Abs. 3.  
  3. Eine Störung liegt insbesondere nicht vor, wenn das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, eine nicht vereinbarte Funktionalität beansprucht wird oder die Ursache nicht in der Software von Moser liegt. 
  4. Die Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolgs wird von Moser nicht geschuldet. Eine Verpflichtung, eine Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.  
  5. Die Maßnahmen zur Störungsbearbeitung oder zur Bearbeitung von Anwenderfragen stehen im billigen Ermessen von Moser. Dies kann die Bereitstellung eines neuen Programmstandes oder Handlungsanweisungen umfassen, die der Kunde zu befolgen hat, sofern dies für ihn zumutbar ist.  
  6. Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Arbeiten am Einsatzort der Software sind im Rahmen des Supports nicht geschuldet. 

  

(6) KI-Funktionen und Modellupdates 

Soweit die Software KI-Funktionen gemäß Abschnitt I § 9 dieser AGB enthält, gelten für den Support während des Mietverhältnisses ergänzend folgende Bestimmungen: 

(a) Änderungen an KI-Modellen, Prompts, Filtern oder den zugrundeliegenden Systemen (KI-Modellupdates) fallen in den Anwendungsbereich von Abschnitt III § 5 Abs. 4, soweit sie die technische Funktionsfähigkeit der KI-Funktionen im vereinbarten Umfang aufrechterhalten. KI-Modellupdates können zu veränderter Ausgabequalität führen, ohne dass hierin eine Leistungsminderung liegt, soweit die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Kernfunktion erhalten bleibt. 

(b) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Version des KI-Modells oder einer bestimmten Ausgabequalität über das in der Leistungsbeschreibung Vereinbarte hinaus. Moser ist berechtigt, KI-Funktionen gemäß Abschnitt I § 9 Abs. 9 zu ändern oder einzuschränken; bei wesentlichen Einschränkungen der Kernfunktionalität informiert Moser den Kunden mit angemessener Vorlaufzeit. 

Abschnitt IV: Spezifische Bedingungen für die Bereitstellung von Software auf einer Cloud-Hosting-Infrastruktur

§1 Anwendungsbereich und Leistungsgegenstand

(1) Dieser Abschnitt der AGB gilt, wenn Moser dem Kunden die gemietete Software nicht ausschließlich zur Installation auf einer vom Kunden selbst betriebenen IT-Infrastruktur überlässt, sondern die Software zusätzlich oder ausschließlich auf einer von Moser bzw. einem von Moser beauftragten Subunternehmer (nachfolgend: „Hosting-Subunternehmer“) bereitgestellten und betriebenen Hardware-Infrastruktur zum Abruf durch den Kunden bereitstellt (nachfolgend: „Cloud-Hosting“). Dieser Abschnitt gilt insbesondere für jede SaaS-Bereitstellung gemäß Abschnitt III § 1 Abs. 2 dieser AGB. 

(2) Gegenstand des Cloud-Hostings ist ausschließlich die Bereitstellung und der Betrieb der Hardware-Infrastruktur, auf der die Software gehostet wird, sowie die Ermöglichung des Zugriffs des Kunden auf die Software über diese Infrastruktur. Die Überlassung der Software selbst, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten, des Entgelts, des Supports sowie der Vertragsdauer und Kündigung, richtet sich nach den Bestimmungen des Abschnitts III dieser AGB. 

(3) Für das Cloud-Hosting fällt ein gesondertes Entgelt an, dessen Höhe sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ergibt. Die Vergütung für die Gebrauchsüberlassung der Software gemäß Abschnitt III § 3 dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§2 Bereitstellung der Hardware-Infrastruktur und Subunternehmereinsatz

(1) Moser stellt die für das Cloud-Hosting erforderliche Hardware-Infrastruktur bereit oder lässt diese durch einen Hosting-Subunternehmer bereitstellen. Für den Einsatz von Subunternehmern gilt Abschnitt I § 3 Abs. 4 dieser AGB; Moser bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erbringung der Cloud-Hosting-Leistung verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen des Hosting-Subunternehmers wie für eigenes Verschulden. 

(2) Soweit die Software auf der Cloud-Hosting-Infrastruktur bereitgestellt wird, entfällt die Pflicht des Kunden gemäß Abschnitt I § 5 Abs. 2 dieser AGB, die für den Betrieb der Software benötigte IT-Infrastruktur selbst betriebsbereit zu halten, in Bezug auf die serverseitige Infrastruktur. Der Kunde bleibt jedoch verantwortlich für eine stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite und Qualität sowie für die ordnungsgemäße Funktion der von ihm eingesetzten Endgeräte (insbesondere Computer und mobile Endgeräte) und Zugangssoftware (insbesondere Webbrowser oder Client-Software).

§3 Verfügbarkeit

(1) Moser gewährleistet eine Gesamtverfügbarkeit der für das Cloud-Hosting bereitgestellten Hardware-Infrastruktur von mindestens 99,5 % im Kalendermonat. Die Verfügbarkeit bezeichnet die Möglichkeit des Kunden, die Software über die Cloud-Hosting-Infrastruktur zu nutzen. 

(2) Nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden Zeiten, in denen die Hardware-Infrastruktur aufgrund von Maßnahmen nicht zur Verfügung steht, die Moser bzw. der Hosting-Subunternehmer für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Infrastruktur durchführt (Wartungsfenster). Moser kündigt planmäßige Wartungsarbeiten, die zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit führen können, mit angemessenem Vorlauf an und führt sie nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden durch. 

(3) Die Verfügbarkeitszusage gemäß Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf die Hardware-Infrastruktur. Für die Verfügbarkeit der Software selbst (insbesondere für Funktionsstörungen, die nicht auf die Hardware-Infrastruktur zurückzuführen sind) gilt Abschnitt III § 5 dieser AGB.

§4 Störungsmeldung und Support

(1) Störungen der Cloud-Hosting-Infrastruktur meldet der Kunde gemäß Abschnitt I § 5 Abs. 3 dieser AGB über das bereitgestellte Ticketsystem. Die Meldung soll eine möglichst genaue Beschreibung der Störung enthalten. 

(2) Für Support-Anfragen, die die Cloud-Hosting-Infrastruktur betreffen (insbesondere Verfügbarkeit, Erreichbarkeit, Performance der serverseitigen Infrastruktur), ist der Hosting-Subunternehmer erster Ansprechpartner. Moser stellt sicher, dass der Hosting-Subunternehmer derartige Anfragen innerhalb der Servicezeiten gemäß dem Webauftritt von Moser und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung entgegennimmt und bearbeitet. Für die Behebung von Störungen der Cloud-Hosting-Infrastruktur gelten folgende Fristen: Schwerwiegende Störungen, bei denen die Nutzung der Software über die Cloud-Hosting-Infrastruktur insgesamt oder in einer ihrer Hauptfunktionen nicht möglich ist, behebt Moser spätestens binnen vier (4) Stunden ab Eingang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten. Sonstige erhebliche Störungen, bei denen die Nutzung der Software über die Cloud-Hosting-Infrastruktur beeinträchtigt, aber weiterhin möglich ist, behebt Moser spätestens binnen vierundzwanzig (24) Stunden innerhalb der Servicezeiten. Ist absehbar, dass eine Behebung nicht innerhalb der jeweiligen Frist möglich ist, informiert Moser den Kunden hierüber unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Überschreitung. Die Behebung unerheblicher Störungen liegt im Ermessen von Moser. 

(3) Betrifft eine Support-Anfrage nicht die Cloud-Hosting-Infrastruktur, sondern die Software selbst (insbesondere Anwendungsfragen, Funktionsstörungen der Software, Konfiguration), leitet der Hosting-Subunternehmer die Anfrage unverzüglich an Moser weiter. In diesem Fall richtet sich die weitere Bearbeitung nach Abschnitt III § 5 dieser AGB. 

(4) Weist eine Anfrage sowohl Bezüge zur Cloud-Hosting-Infrastruktur als auch zur Software auf, bearbeitet der Hosting-Subunternehmer zunächst den die Infrastruktur betreffenden Teil der Anfrage und leitet den die Software betreffenden Teil unverzüglich gemäß Abs. 3 an Moser weiter.

§5 Haftung

Für die Haftung von Moser im Zusammenhang mit dem Cloud-Hosting gilt Abschnitt VI § 2 dieser AGB. Moser haftet für den Hosting-Subunternehmer gemäß Abschnitt I § 3 Abs. 4 dieser AGB wie für eigenes Verschulden.

§6 Datenschutz

Soweit im Rahmen des Cloud-Hostings personenbezogene Daten des Kunden oder seiner Endnutzer verarbeitet werden, gilt Abschnitt VI § 1 Abs. 2 dieser AGB. Die dort bezeichnete Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung umfasst auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Hosting-Subunternehmer. 

 

Abschnitt V: Spezifische Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen

§1 Anwendungsbereich

(1) Dieser Abschnitt gilt für Dienstleistungen, die von Moser außerhalb von Softwarekauf, -miete und Support erbracht werden. Dazu zählen insbesondere Beratungsleistungen, technische Unterstützungsleistungen sowie Schulungs- und Seminarmaßnahmen, etwa im Rahmen eines Onboardings.  

(2) Zu den Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts gehören insbesondere 

  1. Seminare, d. h. standardisierte Veranstaltungen für mehrere Kunden, die an einem festgelegten Termin entweder als Präsenzveranstaltung oder als Online-Seminar durchgeführt werden, sowie 
  2. Schulungen, d. h. individuell für einen Kunden erbrachte Leistungen, die nach Vereinbarung vor Ort beim Kunden oder als Online-Schulung durchgeführt werden. 

(3) Moser schließt auch im Rahmen von Seminaren und Schulungen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§2 Vertragsschluss und Buchung

Für den Vertragsschluss über Dienstleistungen gelten, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist, die Bedingungen des Abschnitts I § 3 dieser AGB.

§3 Leistungsumfang und Leistungsstandard

(1) Inhalt, Umfang, Zeitrahmen und Durchführung der jeweiligen Dienstleistung richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder der einzelvertraglichen Vereinbarung. Soweit im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt ein Leistungs- bzw. Schulungstag acht (8) Zeitstunden; Pausen sind hierin enthalten. 

(2) Moser schuldet ausschließlich die Erbringung der jeweils vereinbarten Tätigkeit als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder fachlicher Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. 

(3) Moser erbringt die Dienstleistungen nach dem jeweils neuesten Stand bewährter Technik und grundsätzlich in deutscher Sprache. Es werden allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen des Kunden berücksichtigt. Die Verwendung branchenüblicher oder fachspezifischer englischer Begriffe ist zulässig. 

(4) Moser ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit Moser die Personen, die Moser zur Leistungserbringung einsetzt, namentlich benennt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht. Moser setzt ausschließlich qualifiziertes und zuverlässiges Personal sowie geeignete Verfahren, Tools und Werkzeuge ein, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. 

(5) Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Seminar- und Schulungsunterlagen nicht geschuldet. Soweit im Einzelfall die Überlassung von Seminar- oder Schulungsunterlagen vereinbart ist, erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Unterlagen ausschließlich für eigene interne Zwecke zu nutzen.

§4 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Die Vergütung für Dienstleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

(2) Die Vergütung für Seminare wird je nach Angebot oder Buchung entweder als Festpreis oder als Preis pro Teilnehmer erhoben. Maßgeblich sind die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Preise. 

(3) Die Vergütung für Schulungen richtet sich nach den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen. Sofern nicht abweichend vereinbart, umfasst ein Schulungs- oder Seminartag acht (8) Zeitstunden einschließlich Pausen. 

(4) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. 

(5) Reise- und Nebenkosten, insbesondere Kosten für An- und Abreise, Übernachtung und Verpflegung, werden – sofern sie anfallen – zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§5 Stornierung von Seminaren und Schulungen

(1) Der Kunde ist berechtigt, von einem Vertrag über die Teilnahme an einem Seminar oder einer Schulung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch schriftliche Erklärung (Textform genügt) zurückzutreten („Stornierung“). Für sonstige Dienstleistungen, insbesondere für Beratungsleistungen, besteht ein Stornierungs- oder Rücktrittsrecht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. 

(2) Im Falle der Stornierung ist Moser berechtigt, abhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung folgende Stornogebühren zu verlangen: 

  • bis einschließlich 14 Arbeitstage vor Beginn: keine Stornogebühren, 
  • ab 4 bis einschließlich 13 Arbeitstage vor Beginn: 50 % der vereinbarten Vergütung, 
  • ab 3 Arbeitstage vor Beginn oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung. 

Maßgeblich für die Fristberechnung ist der erste Veranstaltungstag. 

(3) Zusätzlich hat der Kunde bereits angefallene und nicht mehr kostenfrei stornierbare Reise-, Flug- und Übernachtungskosten zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Moser kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene, nicht mehr stornierbare Reise- oder Übernachtungskosten sind vom Kunden zu tragen. 

(4) Der Kunde ist berechtigt, bis zum Beginn des Seminars einen geeigneten Ersatzteilnehmer zu benennen. Moser kann aus sachlichem Grund verlangen, dass der Ersatzteilnehmer gesondert angemeldet wird.

§6 Absage von Seminaren durch Moser

(1) Moser ist berechtigt, ein Seminar aus wichtigem Grund abzusagen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 

  1. die von Moser im Angebot oder in der Seminarbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, 
  2. ein Referent aus einem von Moser nicht zu vertretenden Grund (z. B. Erkrankung, Unfall) ausfällt und kein zumutbarer Ersatz gestellt werden kann oder 
  3. Fälle höherer Gewalt oder sonstige, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse eintreten, die die Durchführung des Seminars erheblich erschweren oder unmöglich machen. 

(2) Im Falle einer Absage nach Abs. 1 erstattet Moser dem Kunden bereits gezahlte Teilnahmegebühren unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Übernachtungs- oder sonstigen Aufwendungen sowie auf Ersatz von Arbeitsausfall, sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach Abschnitt VI § 2 dieser AGB besteht. 

(3) Moser wird den Kunden über eine Absage unverzüglich informieren. Im Falle einer Absage wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl erfolgt die Information in der Regel spätestens fünf (5) Arbeitstage vor dem geplanten Beginn des Seminars, sofern nicht im Einzelfall ein früherer Zeitpunkt festgelegt ist. 

 

Abschnitt VI: Besondere Bedingungen für sämtliche Geschäftsbeziehungen (Abschnitte II. bis V.) 

Dieser Teilbereich der AGB enthält Regelungen, die für alle Geschäftsbeziehungen von Moser (Abschnitte II.– V.) gelten.

§1 Datenschutz und Referenzmarketing 

(1) Moser beachtet bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten des Kunden und anderer Betroffener die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).   

(2) Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch Moser oder einen Sub-unternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung. Zu finden unter: [Allgemeine Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung (AErgB) – Moser Software GmbH]. Dem Abschluss eines solchen Auftragsverarbeitungsvertrags steht die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen zur Auftragsverarbeitung gleich. 

(3) Moser ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden in einer branchenüblichen Weise zu Referenzzwecken (z. B. auf der eigenen Website, in Präsentationen und in Marketingmaterialien) zu verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Eine darüber hinausgehende Nutzung oder werbliche Darstellung erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden. 

§2 Haftung von Moser 

(1) Die Haftung von Moser auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 2 eingeschränkt. 

(2) Moser haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.   

(3) Soweit Moser gem. Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Moser bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Moser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Software sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Software typischerweise zu erwarten sind.  

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Moser für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 25.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.  

(5) Für den Verlust von Daten haftet Moser nicht, sofern der Verlust darauf beruht, dass der Kunde keine angemessenen Maßnahmen zur Datensicherung ergriffen hat, die eine Wiederherstellung der Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht hätten. 

(6) Soweit Moser technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.  

(7) Angaben zur Software, Leistungen oder Systemkomponenten – etwa in öffentlichen Äußerungen, Produktinformationen, Werbematerialien, Präsentationen oder sonstigen Veröffentlichungen – dienen ausschließlich der allgemeinen Beschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB oder eine zugesicherte Eigenschaft dar, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden. Moser übernimmt keine Garantien, es sei denn, eine solche Garantie wird ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und schriftlich durch die Geschäftsführung erklärt. 

(8) Die Einschränkungen dieses § 2 gelten nicht für die Haftung von Moser wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.  

(9) Der Kunde ist verpflichtet, Moser unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Er hat Moser deshalb unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden von etwaigen Schäden schriftlich zu informieren.  

(10) Hinsichtlich der Vermietung von Software ist die verschuldensunabhängige Haftung von Moser bei anfänglichen Mängeln ausgeschlossen. Moser haftet insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.  

(11) Ansprüche des Kunden verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres. Für den Verjährungsbeginn findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht in den in Abs. 8 genannten Fällen.

§3 Rechte an Arbeitsergebnissen / Rechtsmängel an der Software 

(1) Alle im Rahmen der Vertragserfüllung durch Moser erbrachten Leistungen und dabei entstehenden Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Analysen, Anpassungen, Reports, Skripte, Konfigurationen sowie Schulungsunterlagen – unterliegen dem geistigen Eigentum von Moser. Urheberrechte, Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte an diesen Ergebnissen verbleiben bei Moser, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Der Kunde erhält an diesen Ergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses, sofern und soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist. Sofern und soweit Moser ausnahmsweise aufgrund separater schriftlicher Vereinbarung individuelle Programmierleistungen oder Softwareanpassungen erbringt, erhält der Kunde an diesen Änderungen lediglich diejenigen Nutzungsrechte, die ihm an der zugrunde liegenden Standardsoftware eingeräumt wurden. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung des Quellcodes besteht nicht. Rechte am Quellcode werden grundsätzlich nicht eingeräumt. 

(2) Sollte die Software oder die vertragsgegenständlichen Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, wird der Kunde Moser unverzüglich schriftlich unterrichten und diesem die zur Abwehr erforderlichen Informationen und sonstige angemessene Unterstützung zur Verfügung stellen.  

(3) Liegt eine von Moser zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die Software oder die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen vor, kann Moser auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Software/Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Kann Moser die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vertragliche Software/Leistung entsprechend abändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung des Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt; ihre Geltendmachung richtet sich nach Abschnitt VI, § 2 dieser AGB. 

(4) Rechte an Marken oder Kennzeichen von Moser werden dem Kunden durch diese AGB nicht eingeräumt.

§4 Geheimhaltung, Nichtverwendung 

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder entsprechend als solche gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln, nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Durchführung des jeweiligen Vertrages benötigen, und ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit unter dem jeweiligen Vertrag zu verwenden. Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsabrede gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit. 

(2) Keine geheimhaltungsbedürftige Information ist eine sachlich unter Abs.1 fallende Information, deren Kenntniserlangung durch die jeweils andere Partei vor oder nach Zustandekommen des jeweiligen Vertrages unter § 3 GeschGehG fällt. Untersagt ist jedoch das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder eine Software, welches sich im rechtmäßigen Besitz der Partei befindet. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden können zudem von Moser oder deren Subunternehmer verwendet werden, soweit dies notwendig ist, um den Vertrag durchzuführen und insbesondere, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 

(3) Die Parteien stellen insbesondere durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch ihre jeweils unter dem Vertrag eingesetzten oder mit der Nutzung der Moser Branchensoftware befassten Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung ver­pflichtet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien unter dem Vertrag zur Erbringung ihrer Leistung oder Mitwirkung sonstiger Dritter bedienen. Die Parteien werden einander die Einhaltung dieser Ver­pflichtungen auf Wunsch schriftlich nachweisen. 

(4) Die Parteien werden sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich, gerichtlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten, soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen. 

(5) Geheimhaltungsbedürfte Informationen dürfen von den Parteien bis zum Ablauf von Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche, mindestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, aufbewahrt werden. Dies gilt auch für den Nachweis des vertragsgemäßen Verhaltens im Verhältnis zu Dritten einschl. Subunternehmern.

§5 Änderungen dieser AGB 

(1) Die AGB und die Leistungsbeschreibungen können von Moser aus sachlichen Gründen geändert werden, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder Änderungen der Rechtsprechung/Gesetzgebung. Die Änderung darf nicht dazu führen, dass das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört wird.   

(2) Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht bei Änderungen, die nicht ausschließlich zu seinen Gunsten sind, das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Hierauf wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen.  

§6 Schlussbestimmungen 

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.  

(2) Moser ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).  

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.   

(4) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln. Moser steht es frei, die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. 

(5) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.  

(6) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang der mit Moser abgeschlossenen Verträge nur nach schriftlicher Zustimmung von Moser auf Dritte übertragen bzw. abtreten; Abschnitt II § 2 Abs.  3 (Weitergabe an Dritte) bleibt unberührt. 

(7) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ist oder wird eine Bestimmung unwirksam, soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, mit welcher der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich erreicht wird.  

(8) Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von diesen AGB oder anderen ver­traglichen Vereinbarungen mit dem Kunden Abschriften anderer Sprachen als Deutsch gefertigt werden (Lesefassungen), ist allein die deutsche Fassung verbindlich. 

 

 

 

 

Stand: 12.10.2026
Version: 2.0

 

Version 1.0 (bis 12.10.2026)